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   BGH, 20.05.1992 - IV ZR 105/91   

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https://dejure.org/1992,5554
BGH, 20.05.1992 - IV ZR 105/91 (https://dejure.org/1992,5554)
BGH, Entscheidung vom 20.05.1992 - IV ZR 105/91 (https://dejure.org/1992,5554)
BGH, Entscheidung vom 20. Mai 1992 - IV ZR 105/91 (https://dejure.org/1992,5554)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungsnehmer braucht nur Tatsachen zu beweisen, aus denen sich das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Diebstahls ergibt - Beweiserleichterung für Versicherungsnehmer und Versicherer - Versicherer muss Tatsachen vortragen und im Bestreitensfalle beweisen, die mit ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 1; ZPO § 286; ZPO § 314; ZPO § 525; ZPO § 527; ZPO § 528
    Anforderungen an den Nachweis der Entwendung von Hausrat

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1992, 1214
  • VersR 1992, 999
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 05.10.1983 - IVa ZR 19/82

    Begriff der groben Fahrlässigkeit; Ersatzpflicht des Versicherers bei

    Auszug aus BGH, 20.05.1992 - IV ZR 105/91
    Es genügt vielmehr, wenn er Tatsachen vorträgt und im Bestreitensfalle beweist, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29; vom 10. Juni 1987 - IVa ZR 49/86 - VersR 1987, 801 [BGH 10.06.1987 - IV a ZR 49/86]; vom 12. April 1989 - IVa ZR 83/88 - VersR 1989, 587; vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88 - VersR 1990, 45).
  • BGH, 13.03.1991 - IV ZR 74/90

    Anspruch gegen die Versicherung wegen der Entwendung von Schmuck und Pelzen -

    Auszug aus BGH, 20.05.1992 - IV ZR 105/91
    Allerdings gelten diese Beweiserleichterungen nicht für die Feststellung der Anzahl und den Wert der angeblich entwendeten Sachen (Senatsurteil vom 13. März 1991 - IV ZR 74/90 - VersR 1991, 924 unter I).
  • BGH, 12.04.1989 - IVa ZR 83/88

    Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers - Wahrscheinlichkeit für eine

    Auszug aus BGH, 20.05.1992 - IV ZR 105/91
    Es genügt vielmehr, wenn er Tatsachen vorträgt und im Bestreitensfalle beweist, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29; vom 10. Juni 1987 - IVa ZR 49/86 - VersR 1987, 801 [BGH 10.06.1987 - IV a ZR 49/86]; vom 12. April 1989 - IVa ZR 83/88 - VersR 1989, 587; vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88 - VersR 1990, 45).
  • BGH, 18.10.1989 - IVa ZR 341/88

    Entstehung eines Vermögensschadens durch einen verlorenen Prozess -

    Auszug aus BGH, 20.05.1992 - IV ZR 105/91
    Es genügt vielmehr, wenn er Tatsachen vorträgt und im Bestreitensfalle beweist, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29; vom 10. Juni 1987 - IVa ZR 49/86 - VersR 1987, 801 [BGH 10.06.1987 - IV a ZR 49/86]; vom 12. April 1989 - IVa ZR 83/88 - VersR 1989, 587; vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88 - VersR 1990, 45).
  • BGH, 10.06.1987 - IVa ZR 49/86

    Anforderungen an die Beweisführung für die Entstehung von Ansprüchen aus einer

    Auszug aus BGH, 20.05.1992 - IV ZR 105/91
    Es genügt vielmehr, wenn er Tatsachen vorträgt und im Bestreitensfalle beweist, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (vgl. Senatsurteile vom 5. Oktober 1983 - IVa ZR 19/82 - VersR 1984, 29; vom 10. Juni 1987 - IVa ZR 49/86 - VersR 1987, 801 [BGH 10.06.1987 - IV a ZR 49/86]; vom 12. April 1989 - IVa ZR 83/88 - VersR 1989, 587; vom 18. Oktober 1989 - IVa ZR 341/88 - VersR 1990, 45).
  • BGH, 17.09.1987 - III ZR 218/86

    Voraussetzungen der Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Auszug aus BGH, 20.05.1992 - IV ZR 105/91
    § 527 ZPO betrifft Angriffs- und Verteidigungsmittel, die nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist oder einer nach § 520 Abs. 2 ZPO zur Erwiderung gesetzten Frist vorgebracht worden sind (BGH, Beschluß vom 17. September 1987 - III ZR 218/86 - BGHR ZPO § 527, Anwendungsbereich 1).
  • BGH, 10.06.2021 - III ZR 38/20

    Der Tatbestand erbringt nach § 314 ZPO Beweis nur für das mündliche

    Der Tatbestand erbringt nach § 314 ZPO Beweis nur für das mündliche Parteivorbringen in der jeweiligen Instanz, schließt aber abweichenden Vortrag in einer höheren Instanz - in den Grenzen der §§ 530, 531 ZPO - nicht aus (Fortführung von BGH, Urteile vom 20. Mai 1992 - IV ZR 105/91, NJW-RR 1992, 1214; vom 13. Juli 2000 - I ZR 49/98, NJW 2001, 448, 449 und vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, NJW-RR 2012, 622 Rn. 18).

    Denn der Tatbestand erbringt nach § 314 ZPO Beweis nur für das mündliche Parteivorbringen in der jeweiligen Instanz, schließt aber abweichenden Vortrag in einer höheren Instanz - in den Grenzen der §§ 530, 531 ZPO - nicht aus (BGH, Urteile vom 20. Mai 1992 - IV ZR 105/91, NJW-RR 1992, 1214 und vom 13. Juli 2000 - I ZR 49/98, NJW 2001, 448, 449; vgl. auch Urteil vom 17. Januar 2012 - XI ZR 457/10, NJW-RR 2012, 622 Rn. 18).

  • LAG Niedersachsen, 11.05.1999 - 16a Sa 2078/98

    Anspruch einer studentischen Aushilfe als Kassiererin / Verkäuferin auf Zahlung

    § 314 ZPO entfaltet für das Berufungsgericht daher keine Bindungswirkung dahin, daß neuer Tatsachenvortrag der Parteien nicht zu prüfen wäre (BGH, 20.05.1992, IV ZR 105/91 , NJW-RR 1992, S. 1214 ).
  • OLG Stuttgart, 15.08.1997 - 2 U 116/97

    Markenrechtsverletzung durch den Vertrieb von Bohrhämmern in deutschen

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  • OLG Düsseldorf, 21.09.1999 - 4 U 154/98

    Vortäuschung eines Einbruchsdiebstahls aus einem Wohnwagen

    Dies gilt aber nur im Regelfall, wenn nicht aufgrund konkreter Tatsachen, die entweder unstreitig oder bewiesen sind, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Versicherungsnehmer habe den Diebstahl nur vorgetäuscht (vgl. BGH, VersR 1992, 666 = NJW-RR 1992 = r+s 1992, 240 und Römer in Römer/Langheid, VVG, § 49, Rn. 17).
  • OLG Hamm, 08.09.1993 - 20 U 27/93

    Nachweis eines behaupteten Einbruchdiebstahls; Begründung eines

    Er muß ein Minimum an Umständen beweisen, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die versicherte Entwendung geschlossen werden kann (st. Rspr. vgl. z.B. BGH VersR 92, 999, 1000).
  • OLG Hamm, 27.06.2003 - 20 U 224/99

    Anforderungen an den Nachweis der Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines

    Der Versicherungsnehmer muss aber den vollen Beweis für den behaupteten Diebstahl erbringen, wenn Tatsachen feststehen oder von dem Versicherer bewiesen sind, welche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (vgl. etwa BGH VersR 1994, 45; 1992, 999).
  • OLG Köln, 19.11.1992 - 5 U 63/92

    Umfang des Hausratsversicherungsschutzes bei Umzug in eine neue Wohnung

    Im Rahmen der dem Versicherungsnehmer von der Rechtsprechung insoweit gewährten Beweiserleichterungen muß er Tatsachen nachweisen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf den Entritt des Versicherungsfalles zulassen (vgl. BGH VersR 84, 29 und ständig; zuletzt r + s 90, 129 = VersR 90, 45; r + s 92, 240 = VersR 92, 999).
  • OLG Köln, 11.04.2000 - 9 U 150/99
    Zum einen hat der Kläger nicht bewiesen, daß dieser PKW entwendet worden ist (worauf weiter unten eingegangen wird), zum anderen spricht eine erhebliche Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht war (vgl. dazu BGH VersR 1992, 999 = NJW-RR 92, 1214 = r + s 92, 240).
  • OLG Düsseldorf, 03.03.1998 - 4 U 230/96

    Nachweis der Verwendung eines "falschen" Schlüssels

    Der Versicherungsnehmer nämlich kann, soweit ihm zum Beweis des "äußeren Bildes", um das es auch hier im Zusammenhang mit der Begehungsform mittels eines falschen Schlüssels geht (vgl. BGH VersR 1991, 297 sowie VersR 1992, 999), kein Zeuge zur Verfugung steht, das "äußere Bild" durch seine eigenen Angaben nachweisen unter der Voraussetzung, daß die ihm zustatten kommende Redlichkeitsvermutung nicht erschüttert ist (vgl. BGH VersR 1996, 575 für den Kfz-Diebstahl).
  • OLG Köln, 16.04.2002 - 9 U 160/01
    Nur in den Fällen, in denen es einem Versicherungsnehmer gelungen ist, die Tatsachen zu beweisen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ihrem äußeren Bild nach den Rückschluß auf einen vollendeten Diebstahl zulassen, hat der Versicherer die Möglichkeit, die sich hieraus ergebenden Folgen zu vermeiden, indem er seinerseits Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, daß der Diebstahl nur vorgetäuscht ist (BGH r+s 1992, 240 = VersR 1992, 999).
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